Die Krux mit dem Urheberrecht: Bildrechte im Überblick

4 Min. Lesezeit
06.07.2023

Das Internet ist eine gigantische Fundgrube – nicht nur was Informationen anbelangt, sondern auch in Bezug auf visuellen Content. Und wer kennt das nicht? Bei der Ausarbeitung eines Blogbeitrags, einer PowerPoint-Präsentation oder gar im Rahmen der jüngsten Corporate-Design-Ausrichtung fehlt dieses eine optimal passende und aussagekräftige Bild. Eine kurze Google-Recherche führt im Handumdrehen zum gewünschten Resultat. Und – unter Umständen – zu sehr viel Ärger. Denn es kommt immer wieder vor, dass ein schnell bei einer Suchmaschine gefundenes Bild mit teuren Rechtsverstößen einhergeht. Die Verwendung des Bildes führt leider allzu oft in einen umfangreichen Rechtsbereich der Datenautobahn: das Copyright bzw. Urheberrecht. Wer zeitraubende Unterlassungsklagen und/oder kostenintensive Schadenersatzforderungen vermeiden möchte, sollte die wichtigsten Bildrechte im Blick haben.

Was ist erlaubt?

  • Eigene, von Ihnen aufgenommene Bilder, wenn abgebildete Personen einer Veröffentlichung zustimmen oder abgebildete Objekte und Architektur fotografiert werden dürfen. 
  • Bilder mit uneingeschränkten Bildrechten. Diese werden unter der Bezeichnung „Creative Commons 0 (CC0)“ oder „Public Domain“ veröffentlicht. 

Aber Achtung!

Folgende Rechte müssen beachtet und ggf. vor Verwendung abgeklärt werden:

  • Urheberrecht des Fotografierenden
  • Nutzungs- und Verwertungsrechte
  • Persönlichkeitsrechte von direkt und indirekt abgebildeten Personen
  • Urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunst, Architektur)
  • Eigentumsrecht (z. B. bei Innenaufnahmen)

Creative Commons

Bei Plattformen/Stock-Archiven und Suchmaschinen gilt: Nutzungsbedingungen durchlesen!

Verstöße gegen das Urheberrecht - kein Kavaliersdelikt

Verletzungen des Urheberrechts sind alltäglich. So wird ein fehlendes Bild, Diagramm oder eine passende Textpassage schnell gegoogelt und für die eigene Marketingkampagne verwendet. Diese kleine Abkürzung kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Geahndete Urheberrechtsverletzungen sind nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv. Ein bekanntes Beispiel ist der amerikanische Künstler Shepard Fairey. Dieser nutzte ein Foto von Barack Obama, auf dessen Grundlage er das berühmte „Hope-Plakat“ für die Präsidentschaftskampagne von 2008 schuf. Das ursprüngliche Foto war allerdings Eigentum der Associated Press, die fix auf eine stattliche Entschädigung für die Nutzung des Fotos klagte. Eine außergerichtliche Einigung folgte erst im Jahr 2011.

So beugen Sie Urheberrechtsverletzungen ganz einfach vor

Zunächst ist es sinnvoll, bei der Google-Suche verschiedene Filterfunktionen einzustellen. So lassen sich beispielsweise Bilder anhand der jeweiligen Nutzungsrechte filtern. Ihnen werden dann nur solche Bilder präsentiert, die Sie dank Creative-Commons-Lizenzen öfentlich nutzen dürfen. Achten Sie aber unbedingt auf die jeweiligen Nutzungsvoraussetzungen, z. B. ob Sie den/die Urheber:in nennen müssen. Die Verwendung von eigenen Bildern ist eine weitere Option. Klären Sie im Vorfeld, ob abgebildete Gebäude, Objekte etc. fotografiert werden dürfen und ob die darauf abgelichteten Personen der Veröffentlichung zustimmen. Praktisch und sicher ist die Einrichtung einer zentralen Bilddatenbank für Ihr Unternehmen. Hier haben Mitarbeitende einfachen Zugriff auf Content, der nicht mit dem Urheberrecht kollidiert und zudem den Brand Guidelines des Unternehmens entspricht.

Bildrechte im Überblick

1. Urheberrecht (Copyright)

Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankert. Es schützt das Recht geistiger Schöpfer:innen an ihren Werken, z. B. an Musikstücken, Bildern, Fotografen, Texten, Grafiken oder Videos. Vereinfacht ausgedrückt legt das UrhG fest, dass fremde Werke nicht ohne Genehmigung der Urheber:innen von Dritten genutzt werden dürfen. Zudem verleiht es den Urheber:innen das Recht zu entscheiden, ob, wann und in welcher Form das eigene Werk veröffentlicht und/oder vervielfältigt werden darf.

Wichtig: Stimmen die Urheber:innen der Nutzung, Vervielfältigung und/oder Publikation zu, dann wird nicht das Urheberrecht übertragen, sondern lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt.

Urheberrechtsgesetz

2. Verwertungsrecht

Das Verwertungsrecht ist ebenfalls im UrhG verankert und unterteilt sich in die körperliche und die unkörperliche Form. Die Verwertung in körperlicher Form beschreibt das alleinige Recht der Urheber:innen, ihre Werke zu vervielfältigen, öfentlich auszustellen und zu verbreiten. Die Verwertung in unkörperlicher Form umschreibt das Recht, die eigenen Werke öffentlich wiederzugeben. Hier greifen folgende Rechte:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Senderecht
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Beachten Sie, dass eine unkörperliche Verwertung nur verboten werden kann, wenn sie öffentlich ist. Im Privatbereich dürfen auch Dritte die Werke verwerten (z. B. Filme schauen oder Gedichte vortragen).

3. Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht erlaubt den Urheber:innen, die Nutzungsrechte am Werk im Rahmen eines Lizenzvertrags an Lizenznehmer:innen zu übertragen. Verankert ist dies im § 32 des UrhG. Weiterhin gilt es, zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht zu differenzieren.

  • Das einfache Nutzungsrecht genehmigt Lizenznehmer:innen, das Werk ohne Ausschluss anderer auf die erlaubte Art zu nutzen. 
  • Das ausschließliche Nutzungsrecht lässt die Nutzung auf die erlaubte Art unter Ausschluss aller anderen Personen sowie die Einräumung weiterer Nutzungsrechte zu. Es kann allerdings bestimmt werden, dass diese Weitergabe den Urheber:innen vorbehalten bleibt.

4. Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht umfasst ein ganzes Bündel an Rechten, darunter auch Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ In Bezug auf das Urheberrecht greift besonders das Recht am eigenen Bild. Dieses zementiert das Entscheidungsrecht jeder Person, ob und in welchem Kontext ein Bild von ihr veröffentlicht werden darf.

5. Eigentumsrecht

Das Eigentumsrecht räumt Eigentümer:innen das Recht ein, mit einer vermögenswerten Position (Sachen sowie geistigem Eigentum) nach Belieben zu verfahren und Dritte von jeglicher Einwirkung darauf auszuschließen – allerdings nur, wenn weder das Gesetz noch das Recht anderer Parteien entgegenstehen. Mit anderen Worten: Wenn Sie ein Buch geschrieben haben, dann können Sie völlig frei entscheiden, ob Sie es verkaufen, verleihen oder einmotten.

Haben Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Brand Control? Dann kontaktieren Sie uns - unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter! Für weitere Infos sei zudem auf unseren Artikel Rechtspflichten in E-Mails und unsere Infoseite Sicherbeit bei empower verwiesen.

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