Vorsicht bei Bildern aus dem Internet: Eine riskante Angelegenheit

3 Min. Lesezeit
13.12.2023

Das Internet ist eine riesige Fundgrube, nicht nur für Informationen, sondern auch für visuelle Inhalte, aus der nur allzu gerne geschöpft wird. Bei der Erstellung eines Blogbeitrags, einer PowerPoint- Präsentation oder der Gestaltung der Website fehlt das passende Bild. Eine kurze Google-Suche führt im Handumdrehen zum gewünschten Ergebnis – und unter Umständen zu viel Ärger. Christian Solmecke erklärt, wie sich das vermeiden lässt.

Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL, hat sich auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert und verrät im Interview, worauf man bei der Verwendung von Bildern aus dem Internet unbedingt achten sollte.

Rechtsanwalt Christian Solmecke

1. Warum ist die Verwendung von Bildern aus dem Internet so riskant? Welche Rechte sind zu beachten?

Die Verwendung von Bildern aus dem Internet ist vor allem deshalb so riskant, weil dadurch Urheberrechte verletzt werden könnten. Das zentrale Gesetz ist hier das Urheberrechtsgesetz. Jedes Foto ist urheberrechtlich zumindest als „Lichtbild“ geschützt. Daraus folgt, dass nur der Urheber entscheiden darf, wie ein Werk verwertet werden darf. Dritte brauchen eine Lizenz von ihm, um es nutzen zu dürfen.

Daneben könnten im Einzelfall auch Rechte von Abgebildeten betroffen sein, wenn die Bilder ohne ihr Einverständnis ins Netz gelangt sind. Konkret: Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht.

2. Gibt es Ausnahmen, wann und wo Bilder aus dem Internet verwendet werden dürfen?

Es gibt im Urheberrecht zum einen die Möglichkeit, sich auf eine Lizenz zu berufen, um Bilder aus dem Internet zu nutzen. Im Internet finden sich zahlreiche Bilderplattformen, die teilweise kostenlose Lizenzen zur Verfügung stellen. Aber auch bei „lizenzfreien“ Bildern ist Vorsicht geboten: Man sollte immer einen Blick auf die jeweiligen Lizenzbedingungen werfen, um die Bedingungen für die Nutzung einzuhalten. Daneben existieren auch gesetzliche Ausnahmen, z. B. das Zitatrecht oder das Recht, ein Bild kreativ als „Pastiche“ in ein neues Werk zu integrieren. Wenn man die Voraussetzungen des Gesetzes hier erfüllt, bedarf es keiner Lizenz.

3. Wie müssen Urheber- und Quellenangaben aussehen?

Nach deutschem Recht reicht für die Urheberangabe aus, dass der Name des Urhebers angegeben wird. Wie Urheberangaben genau auszusehen haben, hängt aber von den vertraglichen Vorgaben des Vertragspartners ab.

4. Was ist zu tun, wenn der Urheber oder die Urheberin nicht ermittelt werden kann?

Wenn der Urheber oder die Urheberin nicht ermittelt werden kann, sollte man das Bild nur verwenden, wenn es auf einer Plattform stand, deren Nutzungsbedingungen die Verwendung ohne Namensnennung erlauben. Hilfestellungen bei der Ermittlung des Urhebers können ansonsten verschiedene Verwertungsgesellschaften sein, die die Nutzungsrechte vieler Urheber stellvertretend wahrnehmen. Auch die Bildersuche von Suchmaschinen kann mit etwas Glück bei der Ermittlung helfen.

5. Dürfen fremde Bilder bearbeitet oder verändert werden?

Fremde Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bearbeitet oder verändert werden. Anderes gilt nur, wenn die Lizenzbedingungen das erlauben. Wenn ein Werk aber nur als Anregung für das Schaffen eines neuen Werkes benutzt wurde und beide Werke einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander haben, darf es frei und ohne Zustimmung benutzt und verwertet werden.

6. Was gibt es bei selbst aufgenommenen Bildern zu beachten?

Als Schöpfer des Bildes kann jeder Urheber selbst bestimmen, ob und wie er sein Bild veröffentlicht oder in welcher Form er es verwerten möchte. Das umfasst insbesondere auch jede Veröffentlichung des Bildes im Internet. Wenn jemand das Bild „klaut“, kann man dagegen vorgehen.

7. Welche Strafen oder Konsequenzen drohen bei unrechtmäßiger Nutzung von Bildern aus dem Internet?

Bei der unrechtmäßigen Nutzung von Bildern aus dem Internet droht dem Schädiger zunächst eine Abmahnung durch einen Anwalt. Hier werden die Anwaltskosten geltend gemacht, außerdem noch Schadensersatz. Zudem soll man eine Unterlassungserklärung unterschreiben, die bei erneutem Verstoß zu einer hohen Vertragsstrafenzahlung führt. Wegen dieses Risikos sollte man bei einer Abmahnung anwaltliche Hilfe suchen. Wenn der Urheber die Urheberrechtsverletzung zur Anzeige bringt, drohen Geldstrafen oder aber eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Das kommt aber sehr selten vor.

8. In welchem Zusammenhang und wie oft kommen solche Verstöße vor?

Statistiken zeigen, dass die Anzahl der registrierten Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen in Deutschland seit dem Jahr 2011 gestiegen ist. In welchem Zusammenhang die erfassten Verstöße vorlagen, können wir leider nicht sagen. Die Anzahl lag im Jahr 2011 noch bei 7021 und im Jahr 2022 schon bei 9320 polizeilich erfassten Verstößen pro Jahr. Das hängt meiner Meinung nach damit zusammen, dass die technischen Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen im Internet zu begehen, heute einfacher denn je sind.

9. Was können Unternehmen mit mehreren hunderttausend Mitarbeitenden tun, um sich bestmöglich gegen Schäden abzusichern?

Zum präventiven Schutz vor Schäden können große Unternehmen ihre Mitarbeitenden z. B. zu Schulungen zum Thema Urheberrechtsverletzungen verpflichten. Außerdem steht es den Unternehmen frei, z. B. durch zusätzliche arbeitsrechtliche Vereinbarungen eine Mithaftung der Mitarbeitenden bei eklatanten Urheberrechtsverstößen zu vereinbaren. Unternehmen können sich außerdem durch eine Berufshaftpflichtversicherung vor Schäden durch Urheberrechtsverletzungen absichern.

Wussten Sie, dass auch fehlerhafte und unvollständige Geschäftsdokumente und E-Mail-Signaturen rechtliche Folgen haben können? Welche das sind, erfahren Sie in unserem Interview mit David Geßner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz.

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